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co to jest



1 Data: Luty 23 2007 09:42:06
Temat: co to jest
Autor:

witam
co to oznacza

"nach §25a UStG MwSt. Ausweis nicht möglich"



2 Data: Luty 23 2007 10:55:31
Temat: Re: co to jest
Autor: Alti 


Użytkownik  napisał w wiadomości witam
co to oznacza

"nach §25a UStG MwSt. Ausweis nicht möglich"

Na podstawie §25a zwrot VAT nie możliwy
Wojtek

3 Data: Luty 23 2007 14:48:49
Temat: Re: co to jest
Autor: Mariusz Zieliński 

Dnia 23-02-2007 o 10:55:31 Alti  napisał:

UStG
Umsatzsteuergesetz - Ustawa o podatku VAT

W oryginale dla chętnych:

§ 25a.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Lieferungen im Sinne des  § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.  2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen, wenn
1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland für sein Unternehmen zum  Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und
2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an den Unternehmer
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird  oder
b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift vorgenommen  wird.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten auch  Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen  den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen.

(2) Der Umsatz wird bemessen
1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den  Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug übersteigt; bei Lieferungen im Sinne  des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen des §  10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs.  4 Nr. 1;
2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach § 10 Abs. 4  Nr. 1 den Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug übersteigt.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer  Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe,  daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen
1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,
2. der Einkaufspreis und
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.

(4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen anderen Unternehmer  für dessen Unternehmen auf die Anwendung der vorstehenden Absätze  verzichten.


--
Mariusz Zieliński
[Gdańsk]

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